HomeCare und sozialintegrative Ziele stärken.
Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Juli 2011 (Az: B 3 KR 14/10 R) werden vor allem für die HomeCare Unternehmen Versorgungsverträge auf eine neue Grundlage gestellt. Das BSG hat deutlich pflegerische und therapeutische Leistungen sowie sozialintegrative Ziele von der produktbezogenen Sachmittelbeschaffung der Hilfsmittelverträge nach § 127 SGB V getrennt.
Dadurch, dass die Krankenkassen an die positive Eignungsbeurteilung der Leistungserbringer durch eine zugelassene Präqualifizierungsstelle gebunden sind und die Verfolgung zusätzlicher Eignungsanforderungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, wird es zukünftig für HomeCare Unternehmen schwer, sich vom Sanitätshaus oder Orthopädietechniker zu unterscheiden. Zukünftig können nur noch Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c Satz 3 SGB V die selbständige Ausübung der Heilkunde durch HomeCare Unternehmen sichern, wobei die Ausbildungsordnung nach dem Krankenpflegegesetz (§§ 4 und 4a KrPflG) zu beachten ist.
Besondere Bedeutung wird das Urteil für das Entlassungsmanagement haben. Nach dem Bundessozialgericht werden beim Entlassungsmanagement den Hilfsmittellieferanten (Sanitätshäusern, Orthopädietechnik-Unternehmen) nur nachgeordnete Beratungsaufgaben zugewiesen.