Alten- und Krankenpflege müssen pflegerische Leistungen stärken.
Durch die stärkere Einbeziehung nichtärztlicher Gesundheitsberufe durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ergibt sich eine große Handlungsautonomie der Pflege. In Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V müssen berufsgruppenübergreifende Poolkompetenzen aufgebaut werden, da Delegation und Substitution aus wirtschaftlichen und insbesondere prozessorientierten Gründen vom Gesetzgeber (Entlassungsmanagement) sowie Gemeinsamen Bundesausschuss (Heilkunde-Übertragung) gefordert sind.
Zukünftig werden diese Modellvorhaben die selbständige Ausübung der Heilkunde durch Kranken- und Altenpfleger sichern, wobei die Ausbildungsordnung nach dem Krankenpflegegesetz (§§ 4 und 4a KrPflG) zu beachten ist. Unter anderem können Auswahl, Festlegung, Beratung und Organisation von Bewegungs-, Mobilisations- und Lagerungsmitteln beim Überleitmanagement aus dem Krankenhaus delegiert werden. Dadurch ergibt sich ein neuer Wirkungskreis für die Berufsangehörigen der Kranken- und Altenpflege, der sich von HomeCare-Unternehmen und Sanitätshäusern unterscheidet. Das Bundessozialgericht hat deutlich pflegerische und therapeutische Leistungen sowie sozialintegrative Ziele von der produktbezogenen Sachmittelbeschaffung der Hilfsmittelverträge nach § 127 SGB V getrennt.
Die Management Beratung Thomas Bade übernimmt für Pflegedienste und Leistungsgemeinschaft die Konzeption der sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen (siehe Umsetzungsplan).